Satzung
Version 1.1
Berlin, 12. Juli 2009
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Liquid Democracy e.V.“
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Er führt sodann den Zusatz e.V. (eingetragener Verein)
(3) Sitz des Vereins ist Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 AO.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- a) die Entwicklung, Erprobung und Nutzung der neu entstandenen Möglichkeiten des Internets als Medium für Information, politische Diskussion und Beteiligung der Bürger an Entscheidungsprozessen. Die Themen betreffen die politische Ebene des Bundes, der Länder, der Kommunen, ebenso die europäische und internationale Ebene.
- b) die Organisation von Begegnungen und Diskussionsveranstaltungen zwischen aktiven Bürgern und Bürgerinnen. Dies können Begegnungen im realen Raum oder auch Diskussionen in sogenannten virtuellen Räumen sein.
- c) die Organisation von Begegnungen und Diskussionsveranstaltungen zwischen Organisationen bzw. verschiedenen Interessensgruppen, z.B. zwischen Vereinen, Parteien, sozialen Bewegungen. Dies können Begegnungen im realen Raum oder auch Diskussionen in sogenannten virtuellen Räumen sein.
- d) die Organisation von Begegnungen und Diskussionsveranstaltungen zwischen aktiven Bürgern und Bürgerinnen und gewählten Repräsentanten und Repräsentantinnen. Dies können Begegnungen im realen Raum oder auch Diskussionen in sogenannten virtuellen Räumen sein.
- e) Publikationen (Artikel, Bücher, Zeitschriften, Webseiten, wissenschaftliche Beiträge, zeitnahe Veröffentlichungen)
(3) Der Verein befasst sich mit den demokratischen Grundprinzipien und würdigt diese objektiv und neutral. Der Verein beabsichtigt nicht die Verfolgung bestimmter Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art oder beschränkt sich auf den kommunalpolitischen Bereich. Der Verein ist parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Er verfolgt keine politischen Zwecke im Sinne der einseitigen Beeinflussung der politischen Meinungsbildung oder der Förderung von politischen Parteien.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Liquid Democracy verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verein können auf schriftlichen Antrag werden
- natürliche Personen, - juristische Personen.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, Gründungsmitgliedern und Fördermitgliedern.
- (a) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.
- (b) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder.
- (c) Gründungsmitglieder sind Teilnehmer der Gründungsveranstaltung und aktive Mitglieder des Vereins.
- (d) Fördermitglieder entsprechend §4.
(3) Ordentliche Mitglieder zahlen jährlich, vierteljährlich oder monatlich einen Mitgliedsbeitrag auf das Vereinskonto ein.
(4) Die Aufnahme bedarf eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung wird nach eingelegter Berufung des Antragstellers der Antrag von der Mitgliederversammlung bearbeitet. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Aufgaben des Vereins widerspricht, ist unvereinbar mit einer Mitgliedschaft im Verein.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
- (a) mit dem Tod des Mitglieds
- (b) durch schriftliche Austrittserklärung (beispielsweise per Brief, Fax, E-Mail) gegenüber dem Vorstand.
- (c) durch Ausschluss
- (d) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung der mindestens jährlich zu entrichtenden Vereinsbeiträge 3 Monate im Verzug ist.
(7) Jedes ordentliche Mitglied kann schriftlich beim Vorstand einen Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes stellen. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
(8) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft vorläufig suspendieren. Über den endgültigen Ausschluss muss dann spätestens in der auf die Suspension folgenden Mitgliederversammlung entschieden werden.
(9) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied grob oder wiederholt gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
(10) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 4 Fördermitgliedschaft
(1) Natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck im besonderen Maße unterstützen wollen, aber nicht aktiv am Vereinsleben teilhaben möchten, haben die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft.
(2) Fördermitglieder zahlen jährlich, vierteljährlich oder monatlich einen Mitgliedsbeitrag auf das Vereinskonto ein, der mindestens dem festgesetzten Jahres- oder Monatsbeitrag entspricht.
(3) Fördermitglieder können an den Versammlungen mit beratender Stimme teilnehmen und müssen ebenfalls mit einer zweiwöchigen Frist zu den Mitgliederversammlungen eingeladen werden. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, jedoch kein Stimmrecht, kein Wahlrecht und kein Antragsrecht.
(4) Für Fördermitglieder gelten, §3 entsprechend, die gleichen Voraussetzungen, wie für normale Mitglieder. Auch das Antrags- und Ausschlussverfahren ist gleich.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- (1) Mitgliederversammlung
- (2) Vorstand
- (3) Kuratorium
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens jedes Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins. Sie wird mindestens zwei Wochen vor dem Beginn durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Einzuladen sind alle Mitglieder. Die Einladung gilt dann als zugestellt, wenn sie an die letzte der Mitgliederverwaltung des Vereins bekannt gegebene Adresse (oder E-Mail Adresse) des Mitglieds gerichtet ist.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Auch zu Ihr ist mindestens zwei Wochen vor Beginn einzuladen.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25% der Vereinsmitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen dies schriftlich verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
(5) Die Mitgliedversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmen sind nicht übertragbar.
(7) Satzungsänderungen bedürfen 3/4 der Stimmen der Mitgliederversammlung.
(8) Anträge an die Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen spätestens zwei Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
(9) Dringlichkeitsanträge von Mitgliedern für die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen. Dies gilt auch für Anträge auf Änderung der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Dringlichkeitsanträge per Mehrheitsbeschluss ab. Satzungsänderungsanträge und Anträge zur Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsantrag eingereicht werden.
(10) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- (a) Entgegennahme von Rechenschafts- und Erfahrungsberichten sowie Diskussion durchgeführter Aktivitäten.
- (b) Entlastung des Vorstandes.
- (c) Diskussion von Arbeitsvorhaben.
- (d) Entgegennahme und Diskussion des Kassenberichtes.
- (e) Beratung des Haushaltsplanes.
- (f) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen.
- (g) Wahl der Vorstandsmitglieder.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB der BRD besteht aus:
- (a) einem Vorsitzenden
- (b) drei stellvertretenden Vorsitzenden
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus den Reihen der Gründungs- und Ehrenmitglieder gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist beliebig oft möglich.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Der Vorstand ist an Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(6) Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand bis zum Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
(8) Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(10) Satzungsänderungen die zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und/oder Satzungsänderungen die zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit notwendig sind, können durch Vorstandsbeschluss geändert werden.
(11) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Ehrenmitglieder auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern ernennen. (12) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer berufen. Diese sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 8 Kuratorium
(1) Der Verein kann ein Kuratorium bestellen.
(2) Das Kuratorium unterstützt die Arbeit des Vereins und berät den Vorstand. Die Mitglieder des Kuratoriums stellen ihre Erfahrungen und ihre Kontakte für die Interessen des Vereins zur Verfügung. Der Vorstand ist gegenüber dem Kuratorium auskunftspflichtig.
(3) Sie werden auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung kann ein Kuratoriumsmitglied auf Wunsch des Kuratoriumsmitglieds oder aufgrund eigenen Beschlusses seines Amtes entheben.
(4) Der/die Vorsitzende/r des Kuratoriums wird durch den Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen und von dem Kuratorium bestätigt. Eine Verlängerung der Amtszeit ist möglich.
(5) Ein Kuratoriumsmitglied kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
(6) Das Kuratorium trifft sich in der Regel einmal jährlich auf Einladung seines/er Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
(7) Die Mitglieder des Kuratoriums können vom Vorstand zu den Mitgliederversammlungen als Gäste eingeladen werden und haben dort Rederecht, jedoch kein Stimmrecht, kein Wahlrecht und kein Antragsrecht.
§ 9 Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Zuschüssen, öffentlichen Mitteln, Spenden und anderen finanziellen Mitteln, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.
(2) Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
(3) Alle Ausgaben dürfen nur für Projekte und Aufgaben im Rahmen dieser Satzung getätigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Die Kassenprüfung erfolgt jährlich.
(5) Alle Mitglieder haben zeitnahe Einsicht in alle Kassenberichte. Ihnen obliegt die Prüfung der vom Verein beschafften Mittel bezüglich ihrer Verwendung im Sinne der Satzung.
(6) Die Höhe und Zahlweise der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(7) Außer den Ehrenmitgliedern sind alle Vereinsmitglieder beitragspflichtig.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Bei allen Sitzungen wird Protokoll geführt. Das Protokoll unterzeichnen der Vorsitzende, oder ein anderes Vorstandsmitglied, sowie der Protokollführer. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden vorgeschlagen. Nimmt der Vorgeschlagene nicht an, so sind weitere Vereinsmitglieder als Protokollführer vorzuschlagen.
(3) Falls nicht anders festgelegt, genügt bei einer Wahl die einfache Mehrheit.
§ 11 Auflösung
(1) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn dies mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt und mit mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen von der Mitgliederversammlung, sowie 2/3 der Stimmen der Gründungsmitglieder beschlossen wird, soweit sie noch Mitglied sind.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 AO.
(3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.